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Satzung

„Jüterböckchen - kleine Hilfe für große Träume e.V.“

Die Erziehung unserer Kinder ist nicht nur eine Aufgabe der Gesellschaft und ihrer verschiedenen Institutionen, sondern liegt in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. In diesem Bewusstsein gibt sich der Förderverein folgende Satzung:

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Jüterböckchen -kleine Hilfe für große Träume e.V.“ und hat seinen Sitz in Jüterbog.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder der Stadt Jüterbog.
Hierzu soll insbesondere den Kindergärten und Tagesmüttern der Stadt Jüterbog bei der Erfüllung ihrer pädagogischen Aufgaben ideell und materiell Unterstützung zukommen. Über deren Art entscheidet der Vorstand.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben, wie Fachvorträge und Kontaktherstellung zwischen Kindern und interessanten Menschen,
  • Kontaktpflege zwischen Kindergärten, Tagesmüttern, Eltern, Kindern und anderen Interessierten,
  • Vorbereitung und Durchführung von Projekten, wie z.B. Pflanzaktionen und Kinderfesten,
  • Mitarbeit und finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen der Kindergärten,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder selbst erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Die Mitarbeit im Verein und seinen Organen erfolgt ehrenamtlich und
unentgeltlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die ehrenamtlich für den Verein Tätigen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
 
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Aufgaben und Ziele des Vereins bejaht und die Satzung anerkennt.
Die Mitgliedschaft kann jeder beim Vorstand des Vereins beantragen. Der
Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Mitteilung über die erfolgte Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist zu jedem Zeitpunkt ohne besondere Frist möglich.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand,
  • Die Mitgliederversammlung.

 
§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/-in und einem/einer Kassenführer/in.
Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands endet jedoch erst mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstands. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder berufen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und die
Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wird dazu innerhalb der ersten 8
Wochen des neuen Geschäftsjahres einberufen.
Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
 
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 4 sowie den Mitgliedern des Vorstandes.
Ihr obliegt:
die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer,
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
der Beschluss über Satzungsänderungen,
der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes durch Bekanntmachung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt mittels schriftlicher Einladung an jedes Mitglied, welche auch elektronisch an die zuletzt dem Vorstand gegenüber bekanntgegebene E-Mail- Adresse erfolgen kann.Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies durch schriftlichen Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags vom Vorstand einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Beschlussfassung erfolgt durch mündliche Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. 
 
§ 8
Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen und aus sonstigen Spenden.
Das Nähere regelt eine Beitragssatzung.
 
§ 9
Kassenprüfung
Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, die eine Überprüfung der Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Kein Kassenprüfer darf länger als zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
 
§10
Satzungsänderung
1.Anträge auf Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens 1/4 der Mitglieder beantragt werden. Über die Anträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Beschluss der Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
 
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beschluss bedarf es einer Mehrheit von der Hälfte der
anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jüterbog, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinderbetreuung zu verwenden hat.
 
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11. Februar 2009 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.


Beitragsordnung des Fördervereins
„Jüterböckchen -kleine Hilfe für große Träume e.V.“

§ 1
Höhe des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag für Privatpersonen beträgt 12 Euro pro Jahr. Juristische Personen zahlen einen Jahresbeitrag von 20 Euro.

Eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 2
Fälligkeit
Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03., bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt in voller Höhe zu entrichten.

§ 3
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung am 11. Februar 2009 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.